Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

AGB öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

Dipl.-Ing. (FH) Carsten Ludowig

 

 § 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung/ Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Berichterstattung.

Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich

der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist

verpflichtet den Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.
Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.

 

 § 2 Recht und Pflichten

Der Auftrag zu Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den Geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen:

Besichtigungen, notwendige Untersuchen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 Kilometer (ab Büroadresse des Sachverständigen).

 

 § 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, so wie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und Ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet,

den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hin zu weisen, die für das Gutachten belang sind.

 

 § 4 Einbezug von Hilfskräften

Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen.

Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heran ziehen.

Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250,-- im Einzellfall, höchstens doch bis zu Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern Höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber ab zu sprechen.

 

 § 5 Weitere Sachverständige

Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weitere Sachverständiger oder Fachgutachter.

 

 § 6 Terminvereinbarung

Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für Ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie dem Auftraggeber schriftlich zu gesichert worden sind.

 

 § 7 Schweigepflicht

Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die Ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiter zu geben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der Ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber

ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

 

 § 8 Urheberrecht

Der Auftraggeber darf das von Ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegtem Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann

möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. Der Sachverständige hat an dem von Ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.

 

 § 9 Auskunftspflicht

Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten Termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, so wie über den neuesten Stand des Gutachtens.

 

 § 10 Vergütung des Sachverständigen

Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB - JVEG, und meiner AGB so wie die getroffenen Vereinbarungen im Gutachtervertrag. Der Sachverständige kann
Vorrauszahlungen für die von Ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung ist im Gutachtervertrag an zu geben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die Ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwenig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder von einer von Ihm benannten

Person fällig. Die Vorrauszahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Wert des Objekts fest vereinbart werden oder richtet sich nach denen in dieser ABG aufgeführt Stunden- und Verrechnungssätze jeweils nach dem Zeit Aufwand. Als Stundensätze (45Min.)gelten:

für den Sachverständigen die Vereinbarten Honorarsätze zuzüglich MwSt.

Die Leistungen des Sachverständigen, so wie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

 § 11 Zahlungen

Das Honorar ist von der Leistungserbringung aufgrund Lage der Ermittelten voraussichtlichen Kosten zu entrichten. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden iist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288BGB) zu verlangen.

 

 § 12 Haftung

Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und Grobe Fahrlässigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine Vertragliche, Außer vertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. Der Sachverständige

haftet für Schäden die auf einem Mangelhaften Gutachten beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfühlungsgehilfen die Schäden durch Vorsätzliche oder grob fährlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, so wie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfühlung entstanden sind.

§939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weiter geben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.

 

§ 13 Kündigung

Eine Kündigung des Gutachterauftrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter

anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nach kommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.

 

 § 14 Erfüllungsort

Ort der Erfüllung ist der Sitz des Sachverständigen/Gutachter.

 

 § 15 Schlussbestimmungen

Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen

nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.

 

 § 16 Haftungshinweis

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Harenberg, den 05.01.2017

 

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